Monday, January 23, 2017

Lebensversicherung gekündigt – Widerspruch trotzdem möglich

Auch bereits gekündigte Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können noch widerrufen werden. Der Widerspruch ist für den Verbraucher in der Regel finanziell attraktiver als die Kündigung.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen sind für viele Menschen ein wichtiger Baustein in ihrer Finanzplanung gewesen. Doch die Lebensrealität kann sich ändern und die Lebensversicherung passt nicht mehr ins Konzept. Da verwundert es nicht, dass ein großer Teil der Lebensversicherungen vorzeitig gekündigt werden.

Allerdings ist die Kündigung für den Versicherungsnehmer in der Regel ein finanzielles Verlustgeschäft. Denn der Versicherer zahlt dann nur den Rückkaufswert aus. Der Widerspruch der Lebensversicherung kann daher eine lohnende Alternative sein und er ist auch oft noch dann möglich, wenn die Police bereits gekündigt wurde. Anders als bei der Kündigung wird beim erfolgreichen Widerspruch die Lebensversicherung komplett rückabgewickelt, d.h. der Versicherungsnehmer erhält seine geleisteten Prämien vollständig zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz kann der Versicherer einen Betrag einbehalten. Dennoch ist der Widerspruch zumeist immer noch lukrativer und in vielen Fällen auch bei einer bereits gekündigten Police noch möglich.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 11. Mai 2016 entschieden, dass die Kündigung der Police einem Widerspruch nicht entgegensteht (Az.: IV ZR 229/14). In dem Fall hatte eine Verbraucherin ihre fondsgebundene Rentenversicherung vorzeitig gekündigt und vom Versicherer den Rückkaufswert erhalten. Ein knappes Jahr später erklärte sie den Widerspruch und verlangte ihre geleisteten Prämien zurück. Der BGH entschied, dass der Widerspruch wirksam erklärt worden sei. Denn der Versicherer hatte der Frau keine Widerspruchsbelehrung erteilt. Daher sei die Frist zum Widerspruch nie in Lauf gesetzt und der Widerspruch immer noch möglich gewesen.

Die Widerspruchsfrist begann in der Regel dann nicht zu laufen, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war oder gar nicht erteilt wurde. Zudem muss der Verbraucher auch alle Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen vollständig erhalten haben.

Im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrene Rechtsanwälte können prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerspruch vorliegen und ihn gegenüber dem Versicherungsunternehmen durchsetzen.

Weitere Informationen unter: http://ift.tt/2eCrRUc

Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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