Wednesday, January 4, 2017

OLG Koblenz: Erbvertrag muss fristgerecht angefochten werden

Unverheiratete Paare schließen häufig einen Erbvertrag ab, um den Partner finanziell abzusichern. Dabei sollte auch immer die hohe Bindungswirkung eines Erbvertrags bedacht werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Viele Paare verzichten heutzutage auf eine Eheschließung und vertrauen auch ohne Trauschein auf ein harmonisches Zusammenleben. Erbrechtlich hat dies jedoch Konsequenzen. Anders als bei Eheleuten wird der Partner von der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Um den Partner im Todesfall finanziell abzusichern, wird daher häufig ein Erbvertrag abgeschlossen. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten: Denn genauso wie Ehen scheitern können, gibt es auch bei unverheirateten Paaren keine Garantie für ein harmonisches Zusammenleben. Und ein Erbvertrag entfaltet eine hohe Bindungswirkung. Anders als bei einem Testament können die getroffenen Verfügungen einseitig nicht mehr widerrufen werden. Das bedeutet, dass der Erbvertrag noch seine Wirkung entfalten kann, selbst wenn die Partnerschaft schon lange gescheitert ist.

Damit dies nicht passiert, können verschiedene Vorkehrungen getroffen werden. So können beispielsweise entsprechende Klauseln in den Erbvertrag eingebaut werden. Auch kann der Erbvertrag angefochten werden. Bei einer Anfechtung müssen aber Fristen eingehalten werden, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz zeigt (Az.: 3 U 813/14).

In dem Fall hatte ein unverheiratetes Paar einen Erbvertrag geschlossen. Danach sollte der Mann die Grundstücke der Frau erben, wenn diese verstirbt. Einige Zeit später stürzte die Frau die Treppe hinunter und erlitt schwere Verletzungen. Gegen ihren Partner wurde ein Verfahren wegen schwerer Körperverletzung eingeleitet, gegen die Zahlung einer Geldbuße aber eingestellt. Rund sechs Jahre nach diesen Ereignissen erklärte die Frau die Anfechtung des Erbvertrags.

Ihre Klage auf Unwirksamkeit des Erbvertrags wurde vom OLG Koblenz abgewiesen. Das OLG erklärte, dass die Anfechtung des Erbvertrags wegen Irrtums möglich gewesen sei. Allerdings hätte die Anfechtung innerhalb eines Jahres erklärt werden müssen. Spätestens seit dem Treppensturz hätte der Frau klar sein müssen, dass die Beziehung gescheitert ist; die Anfechtung erfolgte daher zu spät, so das OLG. Auch stehe der Wirksamkeit eines Erbvertrags nicht entgegen, wenn nur eine Partei darin begünstigt werde.

Bei Fragen rund um Testament und Erbvertrag können im Erbrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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