Sunday, January 1, 2017

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund

Arbeitgeber, die einen Mitarbeiter außerordentlich kündigen möchten, müssen einen wichtigen Grund für diesen Schritt vorlegen können. Ansonsten ist die Kündigung in der Regel unwirksam.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Anders als die ordentliche Kündigung kann die außerordentliche Kündigung in der Regel ohne Beachtung von Fristen ausgesprochen werden. Voraussetzung für die außerordentliche fristlose Kündigung ist jedoch, dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Ob die Arbeitsgerichte der Kündigung zustimmen, bleibt allerdings immer eine Einzelfallentscheidung.

Aus Sicht des Arbeitgebers liegt der wichtige Grund für die außerordentliche Kündigung zumeist im Verhalten des Mitarbeiters. Dies kann eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers sein, etwa weil er seinen vertraglich vereinbarten Pflichten nicht nachkommt und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung schuldet. Der Grund kann aber auch im sozialen Verhalten des Arbeitnehmers gegenüber Kollegen und Vorgesetzten liegen, z.B. wenn es zu Handgreiflichkeiten oder schweren Beleidigungen kommt. Der Grund für die Kündigung muss in jedem Fall so schwerwiegend sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Das letzte Wort, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde, haben in vielen Fällen die Arbeitsgerichte. Sie bewerten, ob ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt und wägen die Interessen beider Seiten ab. Aspekte wie Dauer des Arbeitsverhältnisses, soziale Faktoren und auch entlastende Umstände fließen in die Bewertung ein. So bleibt es im Endeffekt immer eine Einzelfallentscheidung, ob die außerordentliche Kündigung wirksam ausgesprochen wurde oder ob der Arbeitgeber auch noch zu milderen Mitteln hätte greifen können. Selbst wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, kann die außerordentliche Kündigung unwirksam sein.

Arbeitgeber sollten eine außerordentliche Kündigung daher immer gut vorbereiten und begründen können. In vielen Fällen kann es hilfreich sein, den Arbeitnehmer zunächst auf seine Pflichtverstöße hinzuweisen und eine Abmahnung auszusprechen. Die außerordentliche Kündigung muss vom Arbeitgeber zwei Wochen nachdem er von dem wichtigen Kündigungsgrund erfahren hat, ausgesprochen werden.

Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten Arbeitgeber in Fragen rund um die Kündigung und anderen rechtlichen Themen.

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