Tuesday, January 17, 2017

Immobilienmakler: Unwirksame Reservierungsgebühr

Wird zwischen Immobilienmakler und Kaufinteressent eine entgeltliche Reservierungsgebühr vereinbart, kann diese Klausel unwirksam sein, wie ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg zeigt.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Klausel über ein zu zahlendes Reservierungsentgelt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklervertrags kann unwirksam sein, wenn der Kaufinteressent unangemessen benachteiligt wird und sich für ihn durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg hervor (Az.: 235 C 33/15).

In dem konkreten Fall war eine Verbraucherin an dem Kauf einer Wohnung interessiert, die über eine Immobilienmaklerin vertrieben wurde. Die Parteien schlossen eine Reservierungsvereinbarung. Nach einer Klausel in den AGB des Maklervertrags wurde dafür eine Reservierungsgebühr von mehr als 2000 Euro fällig. Die Verbraucherin verzichtete schließlich auf den Kauf der Wohnung und verlangte die Reservierungsgebühr zurück. Die Maklerin verweigerte die Rückzahlung und verwies auf eine Klausel in den AGB, die besagte, dass nur beim Abschluss eines Kaufvertrags das Reservierungsentgelt zurückgezahlt werde.

Die Argumentation der Maklerin hielt vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg jedoch nicht stand. Die Reservierungsgebühr sei ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Daher habe die Verbraucherin einen Anspruch auf Rückerstattung. Die entsprechende Klausel in den AGB sei eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucherin und daher unwirksam, entschied das Gericht.

Bestimmungen in den AGB seien dann unwirksam, wenn sie einen Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das sei hier der Fall, stellte das Gericht fest. Die Reservierungsgebühr sei eine vorformulierte Klausel in den AGB und unterliege daher der Inhaltskontrolle. Zwischen dem Reservierungsauftrag und dem Maklervertrag bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Die Verbraucherin werde durch diese Klausel unangemessen benachteiligt, da sich für sie durch die Reservierungsvereinbarung keine nennenswerten Vorteile ergeben. Maklerprovisionen fielen vom Grundgedanken nur im Erfolgsfall an. Der Makler handle aber im Auftrag des Eigentümers und könne nicht ausschließen, dass der Eigentümer die Immobilie an einen Dritten verkauft. Zudem müssten Reservierungsvereinbarungen beurkundet werden, wenn durch sie Druck auf den Kaufinteressenten ausgeübt werde.

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Pressemitteilungen – Rechtsanwälte Steuerberater GRP Rainer – Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart

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