Tuesday, January 10, 2017

BGH zur Geschäftsführerhaftung bei nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen

Für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist der Geschäftsführer einer GmbH verantwortlich. Bei einer Verletzung seiner Pflichten kann er sich haftbar machen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der Geschäftsführer einer GmbH steht zunächst nicht mit seinem Privatvermögen in der Haftung. Verletzt er allerdings seine ihm obliegenden Pflichten, kann er dennoch privat haftbar sein. Zu den Pflichten des Geschäftsführers gehört u.a., dass die Beiträge zur Sozialversicherung ordnungsgemäß abgeführt werden. Voraussetzung für die Pflichtverletzung ist aber immer das Verschulden des Geschäftsführers, d.h. er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.

Werden die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten einer GmbH nicht ordnungsgemäß abgeführt, kann der Geschäftsführer privat in der Haftung stehen. Allerdings müssen ihm die Sozialversicherungsträger dann auch den Vorsatz nachweisen können, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2016 zeigt (Az.: II ZR 311/14). Der II. Zivilsenat des BGH stellte fest, dass der Sozialversicherungsträger, der einen GmbH-Geschäftsführer wegen Vorenthaltung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Anspruch nimmt, auch nachweisen muss, dass der Geschäftsführer mit Vorsatz gehandelt hat. Das gelte auch dann, wenn die Pflichtverletzung des Geschäftsführers objektiv feststeht. Denn daraus könne der Vorsatz nicht automatisch abgeleitet werden, so der Senat. Den Geschäftsführer treffe nur die sekundäre Darlegungslast.

Vertraut der Geschäftsführer die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge anderen Mitarbeitern an, muss er allerdings im Rahmen seiner Überwachungspflicht tätig werden, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beiträge nicht korrekt abgeführt werden.

Geschäftsführer einer GmbH müssen sich darüber im Klaren sein, dass sie nicht nur eine hohe Verantwortung gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitarbeitern tragen, sondern auch einem erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Um dieses Risiko zu reduzieren, sollten entsprechende Maßnahmen getroffen werden.

Im Gesellschaftsrecht kompetente Rechtsanwälte können von der Vertragsgestaltung über den Abschluss einer D&O Versicherung bis hin zum Eintritt des Haftungsfalls beraten und mit entsprechenden rechtlichen Mitteln, das Risiko der persönlichen Haftung reduzieren und im Schadensfall auch bei der Abwehr der Forderungen unterstützen.

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