Sunday, January 15, 2017

BAG: Außerordentliche Kündigung wegen Vertrauensbruch wirksam

Auch wenn der finanzielle Schaden durch eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nur gering ist, kann der daraus resultierende Vertrauensbruch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wegen ein paar Euro hat eine Kassiererin ihren Job verloren. Sie hatte sich selbst Pfand-Bons erstellt ohne entsprechendes Leergut dafür abzugeben. Dazu zog sie eine Pfandflasche mehrfach über den Scanner und steckte den Pfandbetrag in ihre Tasche. Der Schwindel flog auf und die Frau erhielt die außerordentliche fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung. In letzter Instanz blieb ihre Kündigungsschutzklage erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 22. September 2016, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war (Az.: 2 AZR 848/15).

Der Schwindel der Frau war eher zufällig aufgeflogen. Da ihr Arbeitgeber einen auffällig erhöhten Inventurverlust festgestellt hatte, führte er in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine geheime Videoüberwachung des Kassenbereichs durch. Bei der Durchsicht der Bänder wurde der Pfandbetrug der Kassiererin, die als stellvertretende Filialleiterin angestellt war, entdeckt.

Wie schon das Landesarbeitsgericht entschied auch das BAG, dass die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt war. Die Manipulation des Kassenvorgangs zur eigenen Bereicherung sei eine erhebliche Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Eine solche Pflichtverletzung sei ein Grund für eine außerordentliche Kündigung. Dabei komme es nicht auf die Höhe des entstandenen Schadens an, sondern auf den durch die Pflichtverletzung entstandenen Vertrauensbruch, so das BAG. Gerade bei einer stellvertretenden Filialleiterin und Kassiererin wiege so ein Vertrauensbruch besonders schwer. Bei einer solchen Tätigkeit sei der Arbeitgeber auf eine uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters angewiesen.

Das Gericht ließ auch die verdeckten Videoüberwachungen ausdrücklich als Beweismittel zu. Die Aufnahmen seien nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gerechtfertigt gewesen. Die Aufzeichnungen seien kein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter gewesen, da der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder anderen schwerwiegenden Verfehlungen zu Lasten des Arbeitgebers bestanden habe und mildere Mittel zur Aufklärung bereits ausgeschöpft gewesen seien.

Ob die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrags wirksam ausgesprochen wurde, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Im Arbeitsrecht erfahrene Rechtsanwälte können in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz beraten.

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